Hinweis zur Leinenpflicht und zur Beseitigung von Hundekot
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In letzter Zeit sind bei der Gemeindeverwaltung vermehrt Hinweise eingegangen, dass die geltenden Regelungen zur Leinenpflicht sowie zur Beseitigung von Hundekot nicht ausreichend beachtet werden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die §§ 10 und 11 der Polizeiverordnung vom 10.02.1992 hin:
Hunde sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen an der Leine zu führen. Ein freies Laufenlassen ist dort nicht gestattet.
Darüber hinaus haben Hundehalter dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Gehwege, Grün- und Erholungsanlagen sowie fremde Vorgärten nicht verunreinigen. Sollte es dennoch zu Verunreinigungen kommen, ist der Hundekot unverzüglich zu beseitigen.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können entsprechend geahndet werden.
Wir bitten alle Hundehalterinnen und Hundehalter, die geltenden Regelungen zu beachten.