Änderungen im Gaststättenrecht: Anzeige ersetzt Gestattung
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Die gesetzlichen Regelungen im Gaststättenrecht haben sich durch das neue Landesgaststättengesetz grundlegend geändert. Die bisherige „Gestattung“ für die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist entfallen. Zukünftig ist nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (LGastG) nur noch eine „Anzeige“ des vorübergehenden Gaststättengewerbes erforderlich. Das bedeutet, dass die Gemeinde Schlat mit einem vollständig ausgefüllten Formular (Gestattungsanzeige pdf; 145 kB) über die Veranstaltung informiert werden muss. Die Vereine erhalten künftig keine Gestattung mehr und es entstehen zunächst auch keine Kosten mehr.
Die Anzeige muss bei der Gemeinde Schlat mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. Diese Zweiwochenfrist ist verbindlich und kann nicht verkürzt werden. Wir empfehlen dringend, die Anzeige möglichst bereits einige Tage vor Ablauf dieser Frist einzureichen und sich zu vergewissern, dass sie bei der Gemeinde eingegangen ist. Insbesondere während Urlaubszeiten oder sonstiger Abwesenheiten kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung oder Weiterleitung kommen. Geht die Anzeige nicht rechtzeitig ein oder kann sie nicht fristgerecht an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Veranstaltung nicht stattfinden kann.
Die Gemeinde Schlat bestätigt den Eingang der Anzeige durch eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist nach § 2 Abs. 2 LGastG nur im Rahmen eines „besonderen Anlasses“ zulässig. Ein besonderer Anlass ist beispielsweise ein Volksfest, ein Weihnachtsmarkt oder ein jährlich stattfindendes Vereinsfest.
Die Gemeinde Schlat leitet die Anzeige nach ihrem Eingang unverzüglich an die Gaststättenbehörde (Landratsamt Göppingen), die Polizei und das Veterinäramt weiter.
Zukünftig ist die Gaststättenbehörde für die Prüfung der Anzeige zuständig und nicht mehr – wie bisher – das Ordnungsamt. Sollte es erforderlich sein, können die Gaststättenbehörde oder andere Behörden nach § 6 LGastG Anordnungen erlassen. Dabei kann es sich beispielsweise um Regelungen zur Sperrzeit oder zum Immissionsschutz handeln. Werden Anordnungen erlassen, können hierfür gegebenenfalls Gebühren anfallen. Unabhängig davon sind die Vereine verpflichtet, sich eigenständig über die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Ein gesonderter Hinweis durch die Behörden erfolgt nicht.
Sollte es keine Rückfragen oder Anordnungen geben, erhalten die Vereine nach der Anzeige keine weitere Rückmeldung. Es gibt weder eine Bestätigung über die Prüfung der Anzeige noch eine Genehmigung. Die einzige Rückmeldung der Gemeinde Schlat ist die Eingangsbestätigung über den Erhalt der Anzeige.
Die Anzeige steht unter dem Bereich Verwaltung/Online-Dienste und Formulare/Verschiedenes zum Download zur Verfügung.