Eheschlissung anmelden

Sie müssen Ihre Eheschließung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt anmelden, wenn Sie heiraten möchten. Dabei wird zum Beispiel geprüft, ob es eventuell Hindernisse gibt, die einer Eheschließung entgegenstehen.

Voraussetzungen

  • Die Eheschließenden müssen volljährig sein.
  • dürfen nicht verheiratet sein und dürfen sich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
  • dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sein.

Vorgehen

Bitte melden Sie Ihre Eheschließung persönlich bei unserem Standesamt gemeinsam mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner an. Wenn Schlat nicht Ihr Wohnsitzstandesamt ist, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes für die Anmeldung zuständig.

Bei der Anmeldung prüft das Standesamt, ob alle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind. Wenn keine Ehehindernisse bestehen, erhalten Sie eine Mitteilung darüber. Diese Bescheinigung gilt sechs Monate, innerhalb derer Sie Ihre Trauung planen können. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Anmeldung erforderlich.


Hinweis: Trauzeugen sind nicht mehr verpflichtend, können aber nach Wunsch weiterhin teilnehmen. Wenn Sie Trauzeugen wünschen, bitten wir Sie, uns das entsprechende Formular spätestens eine Woche vor der Trauung ausgefüllt zukommen zu lassen. Es können maximal zwei Trauzeugen benannt werden.
Formular Trauzeugen (pdf; 46 kB)


Benötigte Unterlagen

Bitte legen Sie alle Dokumente vollständig und im Original vor. Fremdsprachige Urkunden müssen von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer ins Deutsche übersetzt werden.

Hinweis: Wenn einer der Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen.

Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:

  • Gültige Personalausweise oder Reisepässe

  • Erweiterte Meldebescheinigungen der Meldebehörde (nur bei Wohnorten außerhalb von Schlat)

  • Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister vom Geburtsstandesamt, wenn Sie in Deutschland geboren wurden.

    • Liegt Ihr Geburtsort in Deutschland, können diese Daten ggf. vorab vom Geburtsstandesamt abgerufen werden; in diesem Fall ist kein beglaubigter Ausdruck nötig; in diesem Fall wird Ihnen mitgeteilt, dass kein beglaubigter Ausdruck erforderlich ist.

  • Liegt Ihr Geburtsort im Ausland, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Wohnsitzstandesamt, ob Ihre Geburtsurkunde überbeglaubigt werden muss.

Unterlagen bei Vorehe (geschieden oder verwitwet)

  • Bei einer Vorehe in Deutschland benötigen wir einen neu ausgestellten, beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister des Standesamts der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk oder Eintragung des Todes.

    • In diesem Fall ist kein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister erforderlich.

  • Bei einer Vorehe im Ausland bringen Sie bitte alle Urkunden sowie rechtskräftige Scheidungs- oder Aufhebungsurteile mit vollständiger Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer mit.

Zusätzliche Unterlagen

  • Wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist:

    • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes

    • ggf. Nachweis der gemeinsamen Sorge

  • Wenn ein Partner die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Erklärung erworben hat:

    • Einbürgerungs- bzw. Erwerbsurkunde

Hinweis: Ob darüber hinaus im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden, kann erst bei einer persönlichen Vorsprache im Standesamt geklärt werden.


Gebühren

1. Anmeldung zur Eheschließung

  • Wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist

    • Kosten: 65 €

    • Sonderregelung: Weitere Gebühren können anfallen für gewünschte Urkunden, Stammbuch oder evtl. eidesstattliche Versicherungen

    • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO

  • Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

    • Kosten: 110 €

    • Sonderregelung: Weitere Gebühren können anfallen für gewünschte Urkunden, Stammbuch oder evtl. eidesstattliche Versicherungen

    • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO

  • Wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchgeführt werden muss

    • Kosten: 130 €

    • Sonderregelung: Weitere Gebühren können anfallen für gewünschte Urkunden, Stammbuch oder evtl. eidesstattliche Versicherungen

    • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO

2. Eheurkunde

  • Gebührenfrei für die gesetzliche Rentenversicherung

    • Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 SGB X

  • Standard-Eheurkunde

    • Kosten: 20 €

    • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO

  • Mehrsprachige Eheurkunde

    • Kosten: 20 €

    • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO

3. Ehefähigkeitszeugnis

  • Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

    • Kosten: 110 €

    • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO

  • Wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist

    • Kosten: 65 €

    • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO