Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
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Die Änderungssatzung ist zum Download unter der Rubrik "Ortsrecht" veröffentlicht.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltung – Hundesteuersatzung –
vom 11.11.1996, zuletzt geändert am 08.12.2025
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 (2), 9 (3), 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlat am 08.12.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen:
§ 1
§ 5 Steuersatz erhält folgende Fassung:
- Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 Euro. Für das Halten eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz, abweichend von Satz 1, 900,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
- Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
- Die Definition der Kampfhunde und der gefährlichen Hunde richtet sich nach §§ 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Die Entscheidungen der Ortspolizeibehörde über die Kampfhundeeigenschaft und die Einstufung als gefährlicher Hund sind für die Festsetzung der Steuer bindend.
- Die Zwingersteuer beträgt im Kalenderjahr das Zweifache, des nach Absatz 1 festgelegten Satzes.
§ 4
§ 11 (4) Steuermarke erhält folgende Fassung:
- Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird an den Halter des Hundes eine Ersatzmarke ausgegeben. Die Ausgabe der Ersatzmarke ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 7,50 Euro. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft.
Ausgefertigt:
Schlat, den 08.12.2025
Karin Gansloser
Bürgermeisterin