Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung

Böllerverbot anlässlich einer Veranstaltung am 31.12.2025 und 01.01.2026 in der Schlater Ortsmitte. Der Geltungsbezirk bezieht sich auf den in der Anlage beigefügten Geltungsbereich. 

1. Verfügungssatz

  1. Es wird hiermit untersagt, im Bereich der in Ziffer 2 definierten Schutzzone am
     31.12.2025 von 18:00 Uhr bis 01.01.2026 um 06:00 Uhr
     pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 und höherer Kategorien (umgangssprachlich „Böller“ und sonstige Silvesterfeuerwerkskörper) abzubrennen, zu zünden oder mitzuführen.
  2. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Schlater Dorfplatz, die Jahnstraße bis zur Hausnummer 10 sowie den unmittelbaren Bereich um das Rathaus sowie die Feuerwehr. Die Zone ist im beigefügten Lageplan markiert.
  3. Die Sofortvollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
  4. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Nr. 9 SprengG i. V. m. § 24 Abs. 1 SprengG dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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2. Begründung

In der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 findet auf dem Schlater Dorfplatz eine öffentliche Veranstaltung mit einer hohen Personendichte statt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (enge Platzverhältnisse, technisches Equipment, temporäre Installationen sowie Fluchtwege) geht vom Zünden pyrotechnischer Gegenstände eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der anwesenden Personen sowie für Sachgüter aus.

Das Verbot stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

a) Polizeirechtliche Grundlage

Die Gemeinde handelt als Ortspolizeibehörde gemäß

§ 1 Abs. 1 PolG BW (Aufgabe der Polizei ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung),

§ 3 PolG BW (allgemeine Befugnisse zur Gefahrenabwehr),

§ 17 Abs. 1 PolG BW (Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen gegenüber der verantwortlichen Person),

§ 35 Satz 2 LVwVfG BW (Charakter der Maßnahme als Allgemeinverfügung).

Aufgrund der konkreten Gefahrensituation ist die Einschränkung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig.

b) Sprengstoffrechtliche Grundlage

Darüber hinaus besteht eine Befugnis nach

  • § 24 Abs. 2 1. SprengV, wonach die zuständige Behörde das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände aus besonderen Anlässen örtlich und zeitlich beschränken oder verbieten kann,
  • § 23 Abs. 1 1. SprengV, wonach das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ohnehin in sensiblen Bereichen eingeschränkt ist.

Die besondere Gefahrenlage aufgrund der Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Beschränkung.

c) Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist erforderlich, da andernfalls aufgrund eines möglichen Rechtsbehelfs der Betroffenen die Maßnahme bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht wirksam wäre und damit die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet sein könnte.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schlat, Hauptstraße 2, 73114 Schlat einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, da die Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

4. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG BW).

 

gez. Karin Gansloser
Bürgermeisterin



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Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2026

I.       Festsetzung der Grundsteuer 2026

 

  1. Für alle Steuerschuldner, bei denen seit dem 1.1.2025 keine Änderung der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird die Grundsteuer 2026 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 04.08.2020 (BGBl.I S. 974) in Verbindung mit der Hebesatzsatzung der Gemeinde Schlat in der Fassung vom 16.10.2024.
  1. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Schlat – Mitteilungsblatt Schlat - die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
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 II.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schlat, Hauptstr. 2, 73114 Schlat einzulegen.

Hinweise:

Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheits- wertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


 III.      Auskunft und Hinweis

Diese Bekanntmachung besagt, dass für das Jahr 2026 KEIN Grundsteuerjahresbescheid erstellt wird. Gültig bleibt der zuletzt zugestellte Grundsteuerbescheid. Sollte sich allerdings im Jahre 2025 eine Änderung der Steuergrundlagen ergeben haben wird ein Grundsteuerbescheid 2026 zugestellt.

 

 

Schlat, den 19.12.2025                              Bürgermeisteramt

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