03.12.2025

Neue drei-jährige Förderperiode des Förderprogramms "Baumschnitt" beantragen

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Download:

Anmeldeformular Eigentümer (pdf; 227 kB)
Einverständniserklärung Baumschnitt (pdf; 106 kB)

Bitte senden Sie uns diesen Antrag sowie die unterschriebene Einverständniserklärung vollständig ausgefüllt bis spätestens 09.01.2026 zu, damit wir Ihre Daten fristgerecht in den Sammelantrag beim Land übertragen können.


Bitte lesen Sie sich zunächst die untenstehenden Informationen genau durch.


Neue drei-jährige Förderperiode des Förderprogramms zum Schnitt von Streuobstbäumen vom Land Baden-Württemberg beantragen

Anträge für den dreijährigen Förderzeitraum ab der Schnittsaison Frühjahr 2026 können bei der Gemeinde Schlat bis zum 09.01.2026 eingereicht werden. 

Im Folgenden sind die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

Laufzeit 01.01.2026 - 31.12.2028

Förderrahmen:

  • Der Baumschnitt wird mit bis zu 18 Euro je Streuobstbaum gefördert, steht jedoch unter dem Vorbehalt der zugewiesenen Haushaltsmittel. Im Falle einer Überzeichnung kann eine Priorisierung der Anträge erfolgen oder der Förderbetrag pro Streuobstbaum verringert werden.
  • Aus kommunalen Mitteln erhöht sich der Fördersatz des Landes um 4,00 €, höchstens 150,00 € pro Antragsteller, je Schnitt und beantragten Baum
  • Jeder beantragte Baum muss im Dreijahreszeitraum einmal geschnitten werden und darf dementsprechend auch nur einmal zur Auszahlung gemeldet werden - auch wenn er mehr als einmal geschnitten wurde.
  • Es wird pro beantragten Baum nur maximal ein Schnitt gefördert.

 

Somit bietet das Land Baden-Württemberg im Rahmen seiner Streuobstkonzeption einen finanziellen Anreiz und eine Wertschätzung für das Engagement der Streuobstwiesenbewirtschafter zum Erhalt der Streuobstbaumbestände. Streuobstwiesen als typische Kulturlandschafts­lebensräume stellen außer ihrer landschaftsprägenden Funktion einen unverzichtbaren Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten dar. Nur durch die Sicherstellung der Wiesennutzung und vor allem des regelmäßigen Schnittes der Streuobstbäume kann dieser für den Landkreis einzigartige Lebensraum erhalten werden. 

Die Prämie kann nur über Sammelanträge beim Land beantragt werden. Die Gemeinde Schlat wird erneut einen Sammelantrag stellen, zu dem Sie sich als Bewirtschafter einer Streuobstwiese anmelden können. 

Antragsvoraussetzungen:

  • Mindestens ein Drittel der insgesamt mit dem Sammelantrag beantragten Schnittmaßnahmen muss bis Ende des Schnittzeitraums 2026/2027 erfolgen.
  • Schnittmaßnahmen, die vor Aufnahme ins Förderprogramm erfolgt sind, können nicht gefördert werden.
  • Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt großkroniger, starkwüchsiger und in weiträumigem Abstand stehender Streuobstbäume in allen Entwicklungsstadien (ab dem dritten Standjahr) mit einer Stammhöhe von in der Regel mindestens 1,40 m im Außenbereich bzw. in der freien Landschaft. Nicht gefördert werden Streuobstbäume, die sich in Hausgärten befinden oder auf Flurstücken mit Hausgartencharakter
  • Die beantragten Streuobstbäume sind im Förderzeitraum von drei Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot)

 

Förderausschlussgründe:

  • Streuobstbäume auf Flächen, für die bereits staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Umwelt und des Naturschutzes über andere Förderprogramme und Regelungen für den gleichen Sachverhalt, zum Beispiel über die Landschaftspflegerichtlinie, beantragt sind oder erhalten werden, 
  • abgestorbene Streuobstbäume, 
  • Streuobstbäume auf Flächen, auf denen naturschutzrechtliche oder bauplanungsrechtliche Kompensations-, Ausgleichs- oder Ökokontomaßnahmen durchgeführt werden, 
  • Streuobstbäume, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt oder absehbar ist, dass diese nicht in der gesamten dreijährigen Förderperiode erhalten bleiben, 
  • Bäume von aufgelassenen Brennkirschenanlagen (NC 593 „Dauerkultur aus der Erzeugung genommen“). 

Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen/Betretungsrecht:

  • Die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen werden durch die untere Verwaltungsbehörde kontrolliert. 
  • Die zur Kontrolle beauftragten Personen erhalten das Recht, die Grundstücke zum Zweck der Kontrolle jederzeit zu betreten. 

Rückforderung der Fördermittel:

  • Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen erfolgt die Rückforderung bereits erhaltener Fördermittel.

 

Der erste förderfähige Schnittzeitraum ist das Frühjahr 2026, der letzte ist das Winterhalbjahr 2027/2028. Sie müssen für die tatsächlich fachgerecht geschnittenen Bäume jährlich einen Auszahlungsantrag bei der Gemeinde Schlat stellen. Sie erhalten hierzu jährlich im Herbst/Winter ein Formular mit einer dazugehörigen Flurstücksliste, die Sie als Auszahlungsantrag an die Gemeinde Schlat zurücksenden sollten.

 

Das Anmeldeformular inkl. weiterer Erläuterungen können Sie am Anfang der Seite unter Downloads herunterladen.

Bitte senden Sie uns diesen Antrag sowie die unterschriebene Einverständniserklärung vollständig ausgefüllt bis spätestens 09.01.2026 zu. Nachdem vom Land über den Förderantrag entschieden wurde, erhalten Sie von uns eine Nachricht und Informationen zum weiteren Vorgehen.

Kategorie: mitteilungen