Aktuelles aus Schlat
Schließung des Rathauses um die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel – Das Einwohnermeldeamt ist eingeschränkt geöffnet
Das Einwohnermeldeamt ist um die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel wie folgt geöffnet oder telefonisch erreichbar.
Montag, 22.12.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr telefonisch erreichbar
Dienstag, 23.12.: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet
Mittwoch, 24.12.: Geschlossen
Montag, 29.12.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr telefonisch erreichbar
Dienstag, 30.12.: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet
Mittwoch, 31.12. und Donnerstag, 01.01.: Geschlossen
Freitag, 02.01. und Montag, 05.01.: Nicht besetzt, für dringende Fälle ist von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst unter der Telefonnummer: 07161 / 9873970 eingerichtet.
In dringenden standesamtlichen Notfällen ist Frau Bürgermeisterin Gansloser unter der Telefonnummer 0151 44983932 an allen Tagen erreichbar.
Ab dem 07.01.2026 stehen wir Ihnen wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit.
Ihr Rathaus-Team der Gemeinde Schlat
Allgemeinverfügung über das Zünden von Feuerwerkskörpern und Böllern am 31.12.2025 und 01.01.2026
Böllerverbot anlässlich einer Veranstaltung am 31.12.2025 und 01.01.2026 in der Schlater Ortsmitte. Der Geltungsbezirk bezieht sich auf den in der Anlage beigefügten Geltungsbereich.
1. Verfügungssatz
- Es wird hiermit untersagt, im Bereich der in Ziffer 2 definierten Schutzzone am
31.12.2025 von 18:00 Uhr bis 01.01.2026 um 06:00 Uhr
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 und höherer Kategorien (umgangssprachlich „Böller“ und sonstige Silvesterfeuerwerkskörper) abzubrennen, zu zünden oder mitzuführen. - Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Schlater Dorfplatz, die Jahnstraße bis zur Hausnummer 10 sowie den unmittelbaren Bereich um das Rathaus sowie die Feuerwehr. Die Zone ist im beigefügten Lageplan markiert.
- Die Sofortvollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
- Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Nr. 9 SprengG i. V. m. § 24 Abs. 1 SprengG dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
2. Begründung
In der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 findet auf dem Schlater Dorfplatz eine öffentliche Veranstaltung mit einer hohen Personendichte statt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (enge Platzverhältnisse, technisches Equipment, temporäre Installationen sowie Fluchtwege) geht vom Zünden pyrotechnischer Gegenstände eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der anwesenden Personen sowie für Sachgüter aus.
Das Verbot stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:
a) Polizeirechtliche Grundlage
Die Gemeinde handelt als Ortspolizeibehörde gemäß
§ 1 Abs. 1 PolG BW (Aufgabe der Polizei ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung),
§ 3 PolG BW (allgemeine Befugnisse zur Gefahrenabwehr),
§ 17 Abs. 1 PolG BW (Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen gegenüber der verantwortlichen Person),
§ 35 Satz 2 LVwVfG BW (Charakter der Maßnahme als Allgemeinverfügung).
Aufgrund der konkreten Gefahrensituation ist die Einschränkung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig.
b) Sprengstoffrechtliche Grundlage
Darüber hinaus besteht eine Befugnis nach
- § 24 Abs. 2 1. SprengV, wonach die zuständige Behörde das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände aus besonderen Anlässen örtlich und zeitlich beschränken oder verbieten kann,
- § 23 Abs. 1 1. SprengV, wonach das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ohnehin in sensiblen Bereichen eingeschränkt ist.
Die besondere Gefahrenlage aufgrund der Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Beschränkung.
c) Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist erforderlich, da andernfalls aufgrund eines möglichen Rechtsbehelfs der Betroffenen die Maßnahme bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht wirksam wäre und damit die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet sein könnte.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schlat, Hauptstraße 2, 73114 Schlat einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, da die Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
4. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG BW).
gez.
Karin Gansloser
Bürgermeisterin

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