Gemeinde Schlat

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 04.03.2002

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 12 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in ihrer jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlat am 29.01.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 04.03.2002 wird förmlich aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Gemäß § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlat geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
 

Schlat, 29. Januar 2024

gez.

Karin Gansloser
Bürgermeisterin

Stand: Januar 2024

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Geislingen an der Steige und der Gemeinde Schlat

zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Wertermittlung) von der
Gemeinde Schlat auf die Stadt Geislingen an der Steige.

Die

Stadt Geislingen an der Steige

vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Frank Dehmer
- nachstehend “Stadt Geislingen an der Steige” genannt -,

und die

Gemeinde Schlat

vertreten durch Frau Bürgermeisterin Karin Gansloser
- nachstehend “Gemeinde Schlat” genannt -,

schließen hiermit folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Wertermittlung) von der Gemeinde Schlat auf die Stadt Geislingen an der Steige auf der Grundlage

  • des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.12.1974, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBI. S. 1147, 1149) und
  • der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.12.1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.09.2017 (GBI. S. 497):

Vorbemerkungen

Die Gemeinde Schlat und die Stadt Geislingen an der Steige wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 – 197 BauGB) zusammenarbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle bilden. Dieser Zusammen­schluss wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachteraus-schussverordnung möglich, welche die interkommunalen Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat.

Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere

  • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden,
  • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und
  • die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität ge­nutzt werden können.

Mit dem Zusammenschluss übergibt die Gemeinde Schlat die Aufgabe nach §§ 192 – 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Geislingen an der Steige.

Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Boden­richtwerten (§ 169 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zu­sammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO.

Beide Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO).

§ 1
Übertragung der Aufgabe

  1. die Gemeinde Schlat überträgt die Aufgaben nach §§192 – 197 BauGB (Wertermitt­lung) zur Erfüllung auf die Stadt Geislingen an der Steige (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen das Recht und die Pflicht der Gemeinde Schlat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 192 – 197 BauGB auf die Stadt Geislingen an der Steige über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Stadt Geislingen an der Steige nimmt die Übertra­gung an. Die Stadt Geislingen an der Steige ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die Gemeinde Schlat bleibt „beteiligte Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ.
     
  2. Die Gemeinde Schlat und die Stadt Geislingen an der Steige vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und –pflichten bei der Erfüllung der Auf­gaben (§ 25 Abs. 3 GKZ).

§ 2
Ausdehnung des Satzungsrechtes

1. Die Stadt Geislingen an der Steige kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Stadt Geislingen an der Steige und der Gemeinde Schlat gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ), soweit dies zur Erfüllung der über­tragenen Aufgaben erforderlich ist. Dies ist

  • die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)
  • die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Ver­waltungsgebührensatzung)

2 . Die Beteiligten sind sich einig, dass die Stadt Geislingen an der Steige das Recht aus Ziff. 1 durch Erlass einer Erstreckungssatzung wahrnimmt. Die Erstreckungssatzung verweist dynamisch auf die unter Ziff. 1 genannte Satzung der Stadt Geislingen.

3. Der Gemeinde Schlat ist der dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Entwurf der Erstreckungssatzung (Anlage 3) auf das Gebiet der Gemeinde Schlat („Erstreckungs-ssatzung Gemeinsamer Gutachterausschuss“) bekannt. Sie stimmt ihm hiermit zu.

4. Die Stadt Geislingen an der Steige kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ)

5. Die Gemeinde Schlat verpflichtet sich, ihre Gutachterausschussgebührensatzung vom 04.03.2002 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erstreckungssatzung aufzuheben. Ebenso werden alle Vorgaben die sich auf den Gutachterausschuss beziehen in der Verwaltungsgebührensatzung vom 23.07.2001 aufgehoben.

§ 3
Erfüllung der Aufgabe

1. Die Stadt Geislingen an der Steige erfüllt die übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften. Hierzu gehören unter anderem

  • das Baugesetzbuch (BauGB),
  • die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV),
  • die Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreis­sammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachteraus-schussverordnung – GuAVO)

sowie entsprechende Richtlinien.

2. Die Stadt Geislingen an der Steige erfüllt die Aufgabe in ihren Amtsräumen.

3. Die Stadt Geislingen an der Steige stellt durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem

  • dass erkennbar an den Gutachterausschuss gerichtete Schreiben von der zent­ralen Poststelle der Stadt Geislingen an der Steige der Geschäftsstelle des ge­meinsamen Gutachterausschusses ungeöffnet vorgelegt werden.
  • dass die Gutachter darauf hingewiesen werden, dass sie die personenbezoge­nen Daten, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erlangt haben, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit geheim zu halten haben,
  • dass Gutachten nicht vom Vorsitzenden oder anderen Personen zu Hause ge­fertigt werden, ohne dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die eine Kenntnisnahme und Nutzung der Daten durch Mitbewohner oder Besucher ausschließt,
  • dass beim Transport personenbezogener Unterlagen zwischen Behörde und häuslichem Arbeitsplatz oder zwischen Behörden untereinander verschlossene Behältnisse zur Aufbewahrung verwendet werden,
  • dass die in der Registratur der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf­bewahrten Gutachten (Bürofertigungen), Urkunden und Akten nur dem Gut-achterausschuss und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses zugänglich sind,
  • dass Abschriften von Gutachten nicht bei den Gutachtern aufbewahrt werden,
  • dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nicht telefonisch erteilt werden,
  • dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt werden.

4. Die Stadt Geislingen an der Steige gewährleistet einen Versicherungsschutz für die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Mitglieder des gemeinsamen Gutachter-ausschusses.

5. Die Aufgabenerfüllung ist durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten, beispielsweise durch Informationen für die Bürger, Notare, Sachverständigen, ... Die Festlegung von Art und Umfang der Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Stadt Geislingen an der Steige. Sie wird für das Gebiet der Gemeinde Schlat mit dieser abgestimmt.

6. Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses übergibt der Gemeinde Schlat innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Beschlussfassung

  • die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für das Gebiet der Gemeinde Schlat in elektronischer Form, z.B. als Excel-Liste, Word-Dokument, xls- oder txt-Datei.
  • die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) im Grundstücksmarktbericht in elektronischer Form z.B. als PDF-Datei.

§ 4

Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgabe

1. Die Gemeinde Schlat stellt der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschus-ses der Stadt Geislingen an der Steige mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihren di­gitalen Geodatenbestand zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem die

  • Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Original NAS-Dateien mit Eigentümerangaben vom Landesamt für Geoinfor­mation und Landentwicklung (LGL),
  • Bodenrichtwertkarten,
  • Orthofotos,
  • Schutzgebiete
  • Altlasten
  • Flächennutzungsplan
  • Daten zu Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser...)
  • Höhenlinien
  • Karten zu kommunalen Satzungen, Bebauungspläne, Baulinienpläne, Sanierungs­gebiete

Falls diese Anlagen nicht vollständig geliefert werden können, werden die notwendigen Unterlagen auf Aufforderung innerhalb einer Woche dem gemeinsamen Gutachteraus-schuss zugesandt.

Von den aufgeführten digitalen Geodatenbeständen bei der Gemeinde Schlat werden 1x jährlich jeweils im ersten Quartal Updates an die Stadt Geislingen an der Steige im erfor­derlichen Format übergeben.

2. Die Gemeinde Schlat übergibt der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachteraus-schusses den amtlichen Straßenschlüssel der Gemeinde Schlat in Papierform und als elektronische Datei (Excel-Format).

3. Die Gemeinde Schlat stellt den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses alle bei ihr vorhandenen und zur Erfüllung der Aufgaben erfor­derlichen Daten nach Aufforderung und unter Wahrung des Datenschutzes nach der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Verfügung. Hierzu gehören unter an­derem die

  • Bauakten,
  • Baulasten,
  • Daten über den Erschließungszustand von Straßen,
  • Daten zum Denkmalschutz,
  • Daten zu Bodenordnungsmaßnahmen (freiwillige Bodenordnungsmaßnahmen, Umlegungen, Grenzregelungen, Flurbereinigungen),
  • Daten zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • Daten zu Verfügungs- und Veränderungssperren,
  • Einwohnermeldedaten.

Die Gemeinde Schlat benennt der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachteraus-schusses einen ständigen Ansprechpartner, der die Unterlagen und Daten bei der Ge­meinde Schlat erhebt und der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschus-ses innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung übersendet. Die Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses an die Gemeinde Schlat zurückgegeben, soweit es sich um Originale handelt.

4. Die Gemeinde Schlat ermächtigt die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses, auf das elektronische Grundbuch und die Grundakten für dieGrundstücke im Gebiet der Gemeinde Schlat zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist.

5. Die Gemeinde Schlat ermächtigt die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses, Daten bei Dritten zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist.

6. Die Gemeinde Schlat übersendet der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachter-ausschusses regelmäßig nach Erscheinen das Mitteilungsblatt der Gemeinde Schlat (ständiger Verteiler des Mitteilungsblattes).

7. Die bei der Gemeinde Schlat eingehenden Urkunden, die für den gemeinsamen Gut-achterausschuss bestimmt sind, werden von der Gemeinde Schlat spätestens inner­halb einer Woche in verschlossenem Umschlag an die Geschäftsstelle des gemeinsa­men Gutachterausschusses der Stadt Geislingen der Steige weitergeleitet.

§ 5
Gutachterbestellung

1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird bei der Stadt Geislingen an der Steige ein Gutachter-ausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung

Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Geislingen an der Steige
- nachstehend „Gemeinsamer Gutachterausschuss“ genannt -

Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschus-ses bei der Gemeinde Schlat und der Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige.

2. Jede Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaf­felte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sach­kundig und erfahren sein sollen.

3. Für die Anzahl der Gutachter gilt folgender Verteilerschlüssel: 

Die Mindestzahl beträgt 2 Gutachter pro Gemeinde.

Ansonsten ergibt die Einwohnerzahl x 0,0005 die Anzahl der Gutachter pro Gemeinde (mathematisch gerundet). Die folgende Zusammenstellung der Gutachter ergibt sich aus Anlage 4.

Maßgeblich hierfür sind die von Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gemäß § 143 GemO ermittelten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06 des Jahres vor der Be­stellung des Gutachterausschusses.

4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Abs. 2 GuAVO)

5. Vorsitzender und Stellvertreter

Als Vorsitzender wird für den Zeitraum bis zum 30.06.2024 der bisherige Vorsitzende des Gutachterausschusses der Stadt Geislingen an der Steige bestimmt. Stellvertreter werden aus den nächstgrößeren teilnehmenden Gemeinden (nach Ein­wohnerzahl) vorgeschlagen.

6. Bestellung der Gutachter

Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter des gemeinsamen Gutachterausschusses werden vom Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige nach den Vorschriften der Gutachterausschussverordnung und des BauGB bestellt. Sie werden von der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachteraus-schusses in Abstimmung mit der Verwaltung der Gemeinde Schlat bzw. ggf. mit den Verwaltungen der weiteren beteiligten Gemeinden vorgeschlagen.

Die Mitglieder des derzeitigen Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige wurden in der Sitzung am 25.09.2019 vom Gemeinderat der Stadt Geislingen bestellt (Anlage 1). Ihre Amtszeit begann am 01.10.2019 und endet am 30.06.2020.

Die Mitglieder des derzeitigen Gutachterausschusses bei der Gemeinde Schlat wurden in der Sitzung am 17.02.2020 vom Gemeinderat der Gemeinde Schlat bestellt. Ihre Amtszeit begann am 01.02.2020 und endet am 31.01.2024.

Da die Gemeinde Schlat mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB auf die Stadt Geislingen an der Steige überträgt, entfällt die Not­wendigkeit eines eigenen Gutachterausschusses. Die Gemeinde Schlat verpflichtet sich daher, ihre derzeit bestellten Gutachter der Amtsperiode vom 01.02.2020 bis 31.01.2024 mit Wirkung zum 31.01.2024 abzuberufen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 3 GuAVO).

Ab dem 01.02.2024 setzt sich der gemeinsame Gutachterausschuss aus den vom Ge­meinderat der Stadt Geislingen

  • regulär bestellten Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Gutachtern so­wie den
  • stellvertretenden Vorsitzenden und neuen Gutachtern der einzelnen Gemeinden zusammen.

Den Vorsitz führt der derzeitige Vorsitzende des Gutachterausschusses der Stadt Geislingen an der Steige.
Die Amtszeit dieses gemeinsamen Gutachterausschusses endet am 30.06.2024.

7. Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

Nach §§ 5, 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall.

Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Werter­mittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebe­nenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des ge­samten Gutachterausschusses – erfolgen.

Zur Bodenrichtwertermittlung findet eine Vorberatung mit den Vertretern der einzelnen Gemeinden statt. Es wird eine Beschlussempfehlung der Richtpreise ausgesprochen. Die Entscheidung wird in der gemeinsamen Richtwertsitzung gefällt.

Die Erstellung der Gutachten soll grundsätzlich mit mindestens einem örtlichen Gut­achter durchgeführt werden.

Im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde kann ausnahmsweise auch auf ei­nen örtlichen Gutachter verzichtet werden, um hier eine vollkommene Unabhängigkeit im Gutachten zu gewährleisten.

Um den überörtlichen Charakter des Gutachterausschusses zu dokumentieren, soll möglichst auch jeweils 1 Gutachter aus einer anderen (das jeweilige Gutachten nicht betreffenden) Gemeinde teilnehmen. Diese Regelung gilt erst ab einer Teilnahme von insgesamt 4 Gemeinden am gemeinsamen Gutachterausschuss.

Im Regelfall nehmen an den Sitzungen des Gutachterausschusses 3, maximal jedoch 4 Gutachter teil (Ausnahme „Richtwertsitzung“).

§ 6
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses

Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Geis-lingen an der Steige eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung
„Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige“.

§ 7
Übergang der Aufträge

Die bisher bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei der Stadt Geislingen an der Steige und der Gemeinde Schlat beantragten und noch nicht fertig gestellten Verkehrswertgutachten gehen zur Weiterbearbeitung auf die Geschäftsstelle des ge­meinsamen Gutachterausschusses und den gemeinsamen Gutachterausschuss über. Alle bis zum 31.10.2023 (3 Monate vor Zusammenschluss) eingegangenen Anträge müssen bis zum Zusammenschluss des neuen Gutachterausschusses abgearbeitet werden.

§ 8
Personal- und Sachmittelausstattung

  1. Die Stadt Geislingen an der Steige verpflichtet sich, die für eine sachgerechte Aufga­benerfüllung erforderliche Personal- und Sachmittelausstattung zu gewährleisten (§ 1 a GuAVO).
  2. Die hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen der Stadt Geislingen an der Steige.
  3. Die Personalausstattung wird jährlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung wer­den den Beteiligten mit dem jährlichen Geschäftsbericht vorgelegt. Entsteht durch die Änderung der gesetzlichen Aufgaben ein Mehr- oder Minderbedarf, so ist die Perso­nalausstattung in Abstimmung mit den Beteiligten entsprechend anzupassen. Hierbei zählt die Mehrheit der Stimmen der beteiligten Gemeinden.

§ 9
Kostenbeteiligung

1. Die Gemeinde Schlat beteiligt sich an den tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten der Stadt Geislingen an der Steige entsprechend den folgenden Kosten­verteilungsschlüsseln dieser Vereinbarung.
 

2. Die Erstellung von Verkehrswertgutachten wird nach der Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Geislingen an der Steige abgerechnet.
Diese Tätigkeit wird als kostenneutral angesehen.
Hierin enthalten ist auch die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter.
Bei Bedarf kann die Gebührensatzung angepasst werden.
 

3. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Verkehrswertgutachten):

Weitere Einnahmen des Gutachterausschusses entstehen durch:

  • Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
  • Bodenrichtwertbescheinigungen
  • Verkauf des Immobilienmarktberichts

Für die Höhe dieser Einnahme gilt ebenfalls die Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Geislingen an der Steige.
 

4. Ausgaben:

Die Ausgaben bestehen aus den Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle

Die Sachkosten ergeben sich ausfolgenden Einzelpositionen:

  • Büro mit Ausstattung gemäß den allgemeinen Haushaltsansätzen der Stadt Geislingen an der Steige
  • Datenverarbeitungstechnik mit Software (Softwarelizenzen)
  • Aktualisierung der Katasterdaten und Richtwertzonengrenzen im GIS der Stadt Geislingen an der Steige
  • Fort- und Weiterbildungskosten
  • Fachliteratur
  • Verbrauchsmaterial
  • Gemeinkosten

Die Personalkosten entstehen für die tatsächlich besetzten Stellen.
Die Abrechnung erfolgt anhand des tatsächlichen Zeitaufwands unter Anwendung der Stundensätze der Stadtverwaltung Geislingen an der Steige.
Für die erstmalige Übernahme der Katasterdaten inkl. der Richtwertzonengrenzen in das GIS der Stadt Geislingen an der Steige sowie die Integration der Daten aus der Kaufpreissammlung in die Kaufpreissammlung der Stadt Geislingen an der Steige wird jeweils eine einmalige Rechnung gestellt. Basis ist der zeitliche Aufwand bei der Stadt Geislingen an der Steige und die zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Sätze aus der VwV Kostenfestlegung (VwVK).

5. Die nach Abzug der Einnahmen entstandenen Personal- und Sachkosten werden auf die Gemeinschaft der Gemeinden umgelegt.

Die Gemeinde Schlat beteiligt sich an den tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten der Stadt Geislingen an der Steige entsprechend den Kostenverteilungs­schlüsseln:
Alle anfallenden Aufwendungen und Erträge des „gemeinsamen Gutachterausschus-ses“ und seiner Geschäftsstelle werden von der Stadt Geislingen an der Steige wie folgt gebucht:

a) Hoheitlicher Bereich („Hoheitsbetrieb“):
Hierzu gehören alle mit

  • der Führung der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 5 BauGB),
  • der Ableitung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und
  • der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) sowie
  • der Erteilung von Auskünften jeglicher Art einhergehenden Tätigkeiten (Per­sonal- und Sachkosten) und Gebühreneinnahmen der Verwaltungsgebühren­satzung (Erträge).

b) Privatwirtschaftlicher Bereich („Betrieb gewerblicher Art“): Hierzu gehören alle mit der Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken einhergehen­den Tätigkeiten (Personal- und Sachkosten) und Gebühreneinnahmen der Gut-achterausschussgebühren- und Verwaltungsgebührensatzung (Erträge).

Für die Weiterberechnung des Abmangels (Erträge abzüglich Aufwände) werden zur Kostenverteilung folgende zwei Kostenverteilungsschlüssel vereinbart:

c) Für den „Hoheitsbetrieb“:
Das Verhältnis der Kauffälle eines Jahrgangs auf dem Gebiet der jeweiligen Körperschaft im Verhältnis zur Gesamtzahl aller erfassten Kauffälle eines Jahr­gangs.

d) Für den „Betrieb gewerblicher Art“:
Das Verhältnis der Anzahl der Gutachten eines Jahrgangs auf dem Gebiet der jeweiligen Körperschaft im Verhältnis zur Gesamtzahl aller erstatteten Gutach­ten eines Jahrgangs.

Als Kauffall im Sinne dieses Kostenverteilungsschlüssels gelten alle Flurstücke bzw. Flurstückanteile (Miteigentumsanteile) die in Verträgen behandelt werden, die dem Gutachterausschuss nach § 195 BauGB übersandt werden. Die Kauffälle werden auf­geteilt in land- und forstwirtschaftliche Kauffälle und in andere Kauffälle (z.B. Wohnbau, Gewerbe, ...).
Kauffälle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich werden mit dem Faktor 0,7 berech­net.
Die restlichen Kauffälle werden mit dem Faktor 1,0 angesetzt.
Als Gutachten im Sinne dieses Kostenverteilungsschlüssels gelten alle in einem Jahr­gang bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragten Gutachten im Sinne des § 193 Abs. 1 BauGB, die unter einem Jahrgang geführt werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung. Aus den Daten des Vorjahres werden die Kosten­verteilungsschlüssel von der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschus-ses ermittelt und der Gemeinde Schlat bis zum 30.06. des Folgejahres schriftlich mit­geteilt. Die mitgeteilten Kostenverteilungsschlüssel gelten für die Berechnung der Kos­tenbeteiligungen des Folgejahres.

Zur Überprüfung der Kostenverteilungsschlüssel gestattet die Stadt Geislingen an der Steige den Mitarbeitern der Gemeinde Schlat jederzeit Einsicht in deren Unterlagen. Sollten die Stadt Geislingen an der Steige und die Gemeinde Schlat über die Kosten­verteilungsschlüssel, ihre Berechnungsverfahren oder ihre Höhe uneinig werden, so erfolgt die Ermittlung der Kostenverteilungsschlüssel abschließend durch das Rech­nungsprüfungsamt der Stadt Geislingen an der Steige.
Bis zum 31.05. des Folgejahres wird eine Abrechnung für die Gesamtgemeinschaft erstellt, aus der sich für jede Gemeinde eine Erstattung bzw. Nachzahlung ergibt. Diese ist bis spätestens 30.06. zu begleichen.

In Verbindung mit der jährlichen Abrechnung wird bis zum 31.05 ein kurzer „Geschäfts­bericht“ des vergangenen Jahres mit folgendem Inhalt erstellt:

  • Anzahl der eingegangenen Kaufverträge pro Gemeinde
  • Anzahl der erstellten Gutachten pro Gemeinde
  • Anzahl der schriftlichen Auskünfte der Kaufpreissammlung
  • Anzahl der Bodenrichtwertbescheinigungen
  • Übersicht über die Personalentwicklung
  • Übersicht über Einnahmen und Ausgaben
  • Ausweisung der Erstattung/Nachzahlung der einzelnen Gemeinde

6. Für die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung beantragten Leistungen gelten die jeweiligen Gebührenregelungen aus den Satzungen der Stadt Geislingen an der Steige und der Gemeinde Schlat entsprechend. Soweit es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, kommt die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzu, bspw. für Ver-kehrswertgutachten.

§ 10
Verpflichtungen der Beteiligten

1. Den Beteiligten obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Betei­ligten jeweils unaufgefordert zu unterrichten.

2. Die Beteiligten verpflichten sich, diese Vereinbarung mit Wohlwollen auszustatten und nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfüllen.

3.     Die Stadt Geislingen an der Steige ist verpflichtet, der Gemeinde Schlat jederzeit Ein-

sicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auf­gabe stehen. Die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen, die zum Schutz von Daten führen, gelten für die Gemeinde Schlat entsprechend.

4. Die Beteiligten werden, soweit rechtlich zulässig, alle notwendigen Entscheidungen treffen, Beschlüsse herbeiführen und sonstige Amtshandlungen vornehmen, die zur Durchführung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich sind.

5. Die Stadt Geislingen an der Steige benennt der Gemeinde Schlat einen ständigen An­sprechpartner für die Erfüllung der Aufgabe.

§11
Haftung

1. Die Stadt Geislingen an der Steige verpflichtet sich, die ihr zu Erfüllung übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen.

Ansprüche der beteiligten Gemeinden sind ausgeschlossen.

§ 12
Kündigung / Laufzeit

1. Die Gemeinden sind sich grundsätzlich einig, dass ein Zusammenschluss der Gut-achterausschüsse nur in einem längerfristigen Zeitrahmen sinnvoll ist.
Aus diesem Grund ist die Vereinbarung erstmals zum 30.06.2030 kündbar. Danach besteht grundsätzlich ein Kündigungsrecht zum Ende des geraden Jahres.
 

2. Die Kündigung muss mit einer Frist von 2 Jahren schriftlich durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses eingereicht werden. Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung durch einen Beteiligten findet eine Auseinandersetzung statt. Die Beteiligten treffen hierfür eine Auseinanderset­zungsvereinbarung. Insbesondere muss hier eine Vereinbarung darüber getroffen wer­den, wie mit kurz vor dem Beendigungszeitpunkt eingegangenen Gutachten-Aufträgen und Kaufverträgen verfahren wird.

3. Wird die Vereinbarung gekündigt, so hat die Stadt Geislingen an der Steige Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung erbrachten Leistungen.

§ 13
Übergangsbestimmungen

Die Gemeinde Schlat legte für den Stichtag 01.01.2022 letztmalig die Bodenrichtwerte fest. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses legt zum Stichtag 01.01.2024 (also bis spätestens 30.06.2024) die Bodenrichtwerte nach dem regulären Turnus fest.

Nach Abschluss der Vereinbarung beginnt die Stadt Geislingen an der Steige mit der

Errichtung der gemeinsamen Geschäftsstelle.
Die Erfassung und Auswertung der Kaufverträge beginnt ab 01.01.2023.

§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Geislingen, Gerichtsstand ist das zuständige Verwaltungsgericht Stutt­gart.

§ 15
Schriftform, Ausfertigungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  2. Von dieser Vereinbarung werden folgende Ausfertigungen erstellt:
  • zwei für die Stadt Geislingen an der Steige
  • zwei für die Gemeinde Schlat
  • eine für das Regierungspräsidium Stuttgart (Rechtsaufsichtsbehörde).

§ 16
Wirksamkeit, in Kraft treten

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Schlat hat dieser Vereinbarung am 29.01.2024 zuge­stimmt

2. Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige hat dieser Vereinbarung am 31.01.2024 zugestimmt

3. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsauf­sichtsbehörde. Rechtsaufsichtbehörde ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 25 Abs. 5 i.V.m. § 38 Abs. 2 GKZ).

4. Die Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung von allen beteiligten Körperschaften öffentlich bekanntzumachen. Sie wird am 01.02.2024 rechtswirksam.

5. Die Stadt Geislingen an der Steige teilt der zentralen Geschäftsstelle die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit.

§ 17
Salvatorische Klausel

Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein und werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht unberührt. Die Beteiligten werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachli­chen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entspre­chen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Verein­barung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.

Geislingen an der Steige, den 10.01.2024
für die Stadt Geislingen an der Steige
gez. Oberbürgermeister Frank Dehmer
für die Gemeinde Schlat
gez. Bürgermeisterin Karin Gansloser

Anlagen:

  1. Vorgeschlagene Mitglieder der Stadt Geislingen für den "Gemeinsamen Gutachteraus-schuss bei der Stadt Geislingen an der Steige“
  2. Vorgeschlagene Mitglieder durch die Gemeinde Schlat für den "Gemeinsamen Gut-achterausschuss bei der Stadt Geislingen an der Steige"
  3. Erstreckungssatzung auf das Gebiet der Gemeinde Schlat („Erstreckungssatzung Ge­meinsamer Gutachterausschuss“)
  4. Zusammenstellung der Gutachter nach Verteilerschlüssel

Anlage 1 Vorgeschlagene Mitglieder der Stadt Geislingen für den Gemeinsamen Gut-achterausschuss bei der Stadt Geislingen an der Steige

Albrecht, Beate;
Kornmann, Marie; (Vorsitzende)
Maschke, Bettina;
Müller, Lothar;
Prof. Dr. Marchtaler, Andreas;
Rapp, Eberhard;
Röder, Sylvia;
Scheible, Holger;
Spadavecchia, Marisa;
Stadelmayer, Hans;
Stahl, Martina;
Stehle, Julia;
Wörz, Helmut

 

Anlage 2 – Vorgeschlagene Mitglieder durch die Gemeinde Schlat für den „Gemeinsa­men Gutachterausschuss bei der Stadt Geislingen an der Steige“

Frey, Christine;
Rapp, Michael

Anlage 3 – Erstreckungssatzung auf das Gebiet der Gemeinde Schlat
(Erstreckungssatzung zum „Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Geislin
gen an der Steige“)

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der derzeit geltenden Fassung,
in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. Sep­tember 1974 in der derzeit geltenden Fassung sowie
in Verbindung mit § 2 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) vom 17. März 2005 in der der­zeit geltenden Fassung
hat der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige am 31.01.2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Erstreckung

Die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)“ der Stadt Geislingen an der Steige in ihrer jeweils gültigen Fassung erstreckt sich auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Schlat.

§2
Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Schlat zuständigen Bekanntmachungsorgan in Kraft.

Geislingen an der Steige, den 10.01.2024
gez. Frank Dehmer
Oberbürgermeister

Hinweise:

Die jeweils gültigen Fassungen der Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Geislin-gen an der Steige und der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Geislingen an der Steige mit dem Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Geislingen an der Steige, auf die in der Erstreckungssatzung Bezug genommen wird, können über das Internetportal der Stadt Geislingen an der Steige unter

https://www.geislingen.de/de/buerger/rathaus-info/stadtrecht/

jederzeit eingesehen werden.

Darüber hinaus können die Satzungen von jedermann während der üblichen Dienststunden bei

  • der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Geislin-gen an der Steige, Hauptstraße 24, 73312 Geislingen an der Steige und
  • Gemeinde Schlat, Hauptstraße 2, 73114 Schlat eingesehen werden.

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeord­nung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Dies gilt ferner dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dieses Recht steht jedermann zu. Ist eine solche Verletzung geltend gemacht worden, oder hat der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrig-keit widersprochen, oder vor Ablauf der zuvor genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbe­hörde den Beschluss beanstandet, kann auch nach Ablauf der zuvor genannten Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen.

Anlage 4 Zusammenstellung der Gutachter nach Verteilungsschlüssel

Gemeinde

EW

Stand
vom

Summe

Gutachter
pro Gemeinde
mind. 2

Bad Ditzenbach

3.741

30.06.2019

2

2

Bad Überkingen

3.845

30.06.2019

2

2

Böhmenkirch

5.549

30.06.2019

3

3

Deggingen

5.348

30.06.2019

3

3

Donzdorf

10.691

30.06.2019

5

5

Drackenstein

437

30.06.2019

0

2

Geislingen an der
Steige

28.139

30.06.2019

14

14

Gingen an der Fils

4.511

30.06.2019

2

2

Gruibingen

2.252

30.06.2019

1

2

Hohenstadt

859

30.06.2019

0

2

Kuchen

5.718

30.06.2019

3

3

Lauterstein

2.554

30.06.2019

1

2

Mühlhausen im Täle

1.114

30.06.2019

1

2

Schlat

1.685

30.06.2019

1

2

Wiesensteig

2.075

30.06.2019

1

2

Summe Einwohner      78.518 

Summe Gutachter pro Gemeinde
(Verteilerschlüssel 0,0005)

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform ) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlat, Hauptstraße 2, 73114 Schlat eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Bespiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlat, Hauptstraße 2, 73114 Schlat eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG ) in der seit 01. November 2015 geltender Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmungen vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie bis spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlat, Hauptstraße 2, 73114 Schlat eingelegt werden. Bei einen Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Vermessungsarbeiten „Im Anwänder, Erweiterung Nordwest“

Der Gemeinderat hat beschlossen, für das Gebiet „Im Anwänder, Erweiterung Nordwest“ einen Bebauungsplan aufzustellen.
Bei entsprechender Witterung starten ab dem 19. Dezember 2023 die Vermessungsarbeiten zur Durchführung einer topographischen Bestandsaufnahme. Hierzu müssen die Privatgrundstücke betreten werden. In den angrenzenden Straßen wird der Straßenraum mit den Einfahrtsbereichen eingemessen. Wir bitten alle Grundstückseigentümer um Beachtung und Verständnis.
Eine persönliche Anwesenheit ist nicht notwendig. Sofern Sie Ihr Grundstück verpachtet haben, informieren Sie bitte Ihren Pächter.

Verfahrensänderung bei der Stellung von Bauanträgen, Bauvoranfragen und im Kenntnisgabeverfahren

Zum 25.11.2023 ist das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich folgende wesentliche Änderungen, die von Antragstellenden und Architekten beziehungsweise Planverfassenden unbedingt zu beachten sind:

  • Baugesuche im Baugenehmigungsverfahren (§ 49 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)), Baugesuche im Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO), Baugesuche im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) und Bauvoranfragen (§ 57 LBO) sind ab sofort entweder digital oder in Papierform bei der unteren Baurechtsbehörde (Landratsamt Göppingen) einzureichen und nicht mehr wie bisher bei der Gemeinde! Ab dem 01.01.2025 ist dann nur noch eine digitale Einreichung möglich.
  • Anträge auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 56 LBO sowie Anträge auf Ausnahme/Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) sind zwingend gesondert zu beantragen.
  • Das Landratsamt wird die Gemeinde umgehend über eingegangene Bauanträge unterrichten und der Gemeinde die Unterlagen zukommen lassen.
  • Bei Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO prüft zukünftig die untere Baurechtsbehörde den vollständigen Eingang der Bauvorlagen und stellt dem Antragstellenden hierüber eine Bestätigung aus.
  • Angrenzer nach § 55 Absatz 1 Satz 1 LBO oder sonstige Nachbarn nach § 55 Absatz 1 Satz 3 LBO werden von der Gemeinde nicht mehr generell benachrichtigt, sondern nur noch in Fällen von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften. Welche Angrenzer beziehungsweise Nachbarn im Zuge eines Bauantrags benachrichtigt werden, entscheidet die untere Baurechtsbehörde. Für alle Angrenzer/Nachbarn besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Bauunterlagen bei der Gemeinde einzusehen.

Bei Fragen zu dieser Verfahrensänderung steht Ihnen bei der Gemeinde Herr Wolff unter Tel. 07161 / 98 73 97-30 oder per E-Mail: frederic.wolff(@)schlat.de gerne zur Verfügung.

Ihre Gemeindeverwaltung

Satzungsänderung Abwasserbeseitigung

Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schlat vom 07.05.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.07.2022 (Abwassersatzung - AbwS)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlat 13.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 07.05.2012 beschlossen:

 

§ 1       § 41 Höhe der Abwassergebühren erhält folgende Fassung:

  1. Die Schmutzwassergebühr (§39) beträgt je m³ Abwasser:       1,92 Euro.
     
  2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 39a) beträgt je m² versiegelte Fläche pro Jahr: 0,39 Euro.
     
  3. Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

 

§ 2       Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Schlat geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

 

Schlat, den 16.11.2023

Karin Gansloser
Bürgermeisterin

Satzungsänderung Wasserversorgung

Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungssatzung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Gemeinde Schlat vom 12.11.2012, zuletzt geändert durch die Satzung vom 11.07.2022 ( Wasserversorgungssatzung – WVS)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlat am 13.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Gemeinde Schlat vom 12.11.2012 beschlossen:

 

§ 1      § 43 Verbrauchsgebühr erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³          2,30 Euro.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro m³          2,30 Euro.

 

§ 2       Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Schlat geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
 

Schlat, den 16.11.2023

Karin Gansloser
Bürgermeisterin

Weitere Satzungen und Änderungen finden Sie als PDF Download unter dem Reiter Ortsrecht

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Im Anwänder, Erweiterung Nordwest II“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan (PDF, 300KB)

Hinweis

Die Inhalte werden von Lisa Rapp gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an Frau Rapp.