Die Arbeitnehmer-Sparzulage dient der Vermögensbildung. Sie ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL).
VL sind Geldleistungen, die Ihr Arbeitgeber für Sie anlegt. Sie sind durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart. Je nach Anlageform betragen sie höchstens 400 oder 470 Euro pro Jahr. Anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage selbst zählen sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Ihr Arbeitgeber zahlt die VL direkt auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto ein. Je nach Vertrag müssen oder können Sie selbst etwas hinzuzahlen.
Hinweis: Der Arbeitgeber zahlt vereinbarte VL auch , wenn Sie keinen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage haben, z.B. weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt bei
Sie können auch zwei unterschiedliche Verträge abschließen, z.B. einen Bausparvertrag und einen Aktienfonds. Die Zulagen erhalten Sie nebeneinander.
Tipp: Auch wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten, können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beanspruchen. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, von Ihrem jährlichen Gehalt
Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
Tipp: Überschreitet Ihr Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten VL als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.
Anlage VL
Am Ende jedes Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Anlageinstitut eine Bescheinigung über die eingezahlten VL, die Anlage VL. Legen Sie sie Ihrer Einkommensteuererklärung bei.
Sie können den Antrag auch unabhängig von der Einkommensteuererklärung stellen.
In den meisten Fällen erhalten Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage
Bis zum Ende des vierten Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem Sie VL erhalten haben
Finanzamt Göppingen
Gartenstr.
42
73033
Göppingen
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Sprechzeiten:
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 25.09.2017 freigegeben.
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