Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben durchführen möchten, benötigen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.
Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:
Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche erhalten.
Tipp: Ausführliche Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im "Merkblatt Anerkennungen".
die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW)
Hinweis: Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder Untersuchungsstellen, die vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen. Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in anderen Bundesländern wenden sich bitte an die dort zuständige Stelle.
Für die Anerkennung als Untersuchungsstelle müssen bestimmte personelle, organisatorische und gerätetechnische Voraussetzungen vorliegen.
Personelle Voraussetzungen
Organisatorische Voraussetzungen
Gerätetechnische Voraussetzungen
Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie im "Fachmodul Abfall" auf den Seiten der LUBW.
Hinweis: Haben Sie schon eine Anerkennung als Untersuchungsstelle für Abwasser- oder Boden/Altlasten- Untersuchungen in Baden-Württemberg? Wenn der LUBW aktuelle Unterlagen dieser Anerkennung vorliegen, müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.
Sie müssen die Anerkennung als Untersuchungsstelle bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragsformulare können Sie dort formlos anfordern oder im Internet herunterladen.
Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung durch Bescheid.
Hinweis: Die zuständige Stelle veröffentlicht die anerkannten Untersuchungsstellen im länderübergreifenden Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa).
Die Gebühren richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand und nach der Anzahl der Bereiche, für die die Anerkennung beantragt wird. Es gelten folgende Gebührenrahmen:
Fehlende oder unvollständige Unterlagen müssen Sie bis spätestens drei Monate nach Antragstellung nachreichen.
Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben,müssen regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) teilnehmen. Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.
Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie jedoch jederzeit widerrufen. Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.
Anträge auf Verlängerung der Anerkennung können Sie frühestens sechs Monate und müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes stellen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.03.2015 freigegeben.
Die Informationen werden vom Serviceportal "service-bw" vollständig übernommen und eingelesen. Mit service-BW bietet das Land Baden-Württemberg Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen. Diese werden laufend aktualisiert und erweitert.
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