Bei einer Seebestattung wird die Urne nach der Einäscherung außerhalb der Dreimeilenzone dem Meer übergeben.
Achtung: Da Seebestattungen nur für Urnen vorgenommen werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Feuerbestattung.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung kann nur erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Diese stellt auch die Ausnahmegenehmigung aus, die Sie benötigen, um die Urne auf See bestatten zu lassen.
Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, wird von der Gemeinde erteilt, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.
Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Wurde ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen für die Beisetzung einer Urne auf See von diesem eingeholt.
Gemeinde Schlat
Hauptstr.
2
73114
Schlat
Telefon: 07161/987397-0
Fax: 07161/987397-77
info@schlat.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassungam 16.02.2011 freigegeben.
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Bürgermeisteramt Schlat
Hauptstraße 2
73114 Schlat
Fon: 07161 987397-0
Fax: 07161 987397-77