Ein Gericht kann die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus (anerkannte Einrichtung) gegen ihren Willen anordnen.
Hinweis: Vorher muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.
Die psychisch kranke Person muss so untergebracht, behandelt und betreut werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering bleibt. Sie muss allerdings Maßnahmen dulden, die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gewährleisten oder sie selbst schützen.
Während der Unterbringung hat die psychisch kranke Person einen Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Teil der Heilbehandlung ist eine sinnvolle therapeutische Beschäftigung und Arbeit. Nach der Entlassung soll ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft möglich sein.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
Hinweis: Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.
Voraussetzungen sind:
Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterschrieben sein.Bei Kindern und Jugendlichenmuss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie unterschreiben.
Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es schnellst möglich nachzureichen.
Die untere Verwaltungsbehörde muss die Unterbringung zunächst beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann die Behörde diese anordnen.
Dies gilt auch für
Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Unterbringung zuständig. Sie wählt z.B. die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl berücksichtigt sie auch die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.
Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Nur in ganz besonders eilbedürftigen Fällen, sogenannten "Notvorführungen", kann darauf verzichtet werden.
Eine Entlassung kommt dann in Betracht, wenn
Bei einer fürsorglichen Unterbringung:
Die Einrichtung muss den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.
Hinweis: Das psychiatrische Krankenhaus muss rechtzeitig bei Gericht einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen, wenn die Unterbringung weiterhin erforderlich ist.
Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.
keine
Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung müssen die psychisch kranke Person, der Kostenträger wie z.B. die Krankenkasse oder die Unterhaltspflichtigen tragen.
umgehend
Neben der Verwaltungsbehörde können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen ("zivilrechtliche" Unterbringung):
§§ 1 - 31 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz
1
73033
Göppingen
Telefon: 07161/630
Fax: 07161/632429
poststelle@aggoeppingen.justiz.bwl.de
Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße
6
73033
Göppingen
Telefon: 07161/202-0
Fax: 07161/202-440
lra@landkreis-goeppingen.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag 8.00 – 15.30 Uhr
Dienstag 7.30 – 12.00 und 13.30 – 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag 7.30 – 12.00 und 13.30 – 17.30 Uhr
Freitag 7.30 – 12.00 Uhr
Gesundheitsamt - Besondere Öffnungszeiten bei der AIDS-Beratung mit Blutentnahme:
Dienstag 08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 15.15 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.15 Uhr
Kreismedienzentrum
Montag und Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch 07.30 - 09.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
Freitag 07.30 - 13.00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.12.2016 freigegeben.
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